Arbeitsbereich:
Freizeiten - Internationale Jugendarbeit

Allgemeine Geschäftsbedingungen
„Allgemeine Geschäftsbedingungen für Freizeiten und Fahrten des
Prot. Landesjugendpfarramtes“
Unionstraße 1, 67657 Kaiserslautern
Telefon: 0631/3642-000, Telefax 3642-099
- nachfolgend "Veranstalter" (VA) genannt -
1. Anmeldung und Vertragsabschluss | |||||||||||
1.1 | Mit der Freizeitanmeldung, die schriftlich mit dem vorgedruckten Anmeldeformular erfolgen muss, bietet der Teilnehmer/die Teilnehmerin (soweit dieser/diese minderjährig ist, durch seine/ihre gesetzlichen Vertreter), dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser Reisebedingungen verbindlich an. | ||||||||||
1.2 | Der Reisevertrag - bei Minderjährigen mit einem gesetzlichen Vertreter/einer gesetzlichen Vertreterin - ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung vom Veranstalter schriftlich bestätigt wurde. Ausnahme: Bei Internetbuchungen ist der Vertrag zustande gekommen, wenn die Anmeldung vom Veranstalter schriftlich bestätigt wurde und die geforderte Anzahlung auf unserem Konto gutgeschrieben wurde. | ||||||||||
2. Leistungen | |||||||||||
2.1 | Die Leistungsverpflichtung des VA ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt und nach Maßgabe sämtlicher erhaltener Hinweise und Erläuterungen, insbesondere der wichtigen Hinweise im Freizeitprospekt sowie evtl. ergänzender Informationsbriefe für die einzelnen Freizeitangebote, die demTeilnehmer/derTeilnehmerin zur Verfügung gestellt wurden. | ||||||||||
2.2 | Ändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu den im Prospekt beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem VA. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden. | ||||||||||
3. Änderungen der Reiseleistungen | |||||||||||
3.1 | Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom VA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der VA ist verpflichtet, den Teilnehmer/die Teilnehmerin über erhebliche Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Teilnehmer/der Teilnehmerin einen kostenlosen Rücktritt anbieten. | ||||||||||
4. Zahlungsbedingungen | |||||||||||
4.1 | Soweit im Einzelfall keine andere Regelung angegeben ist, wird nach Vertragsabschluss, bei Erhalt der Reisebestätigung, eine Anzahlung von 50, 00 € fällig. Wird die Anzahlung nicht geleistet, so ist damit kein Rücktritt vom Reisevertrag gegeben. | ||||||||||
4.2 | Der gesamte Reisepreis (Anzahlung und Restbetrag) ist bis zwei Wochen vor Reisebeginn, jedoch frühestens nach erfolgter Anmeldebestätigung, gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Veranstalter zu bezahlen, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird. | ||||||||||
5. Rücktritt des Teilnehmers/der Teilnehmerin, Umbuchungen, Ersatzperson | |||||||||||
5.1 | Der Teilnehmer/die Teilnehmerin kann bis Freizeitbeginn jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung soll zur Beweissicherung schriftlich erfolgen. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. | ||||||||||
5.2 | Tritt der Teilnehmer/die Teilnehmerin vom Reisevertrag zurück oder tritt er/sie ohne vom Reisevertrag zurückzutreten die Freizeit nicht an, kann der VA eine angemessene Entschädigung für die getroffene Reisevorbereitung und für seine Aufwendungen verlangen:
Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Dem Teilnehmer/der Teilnehmerin bleibt es freigestellt nachzuweisen, dass der Aufwand des VA geringer ausfällt als die angegebenen Pauschalsätze. | ||||||||||
5.3 | Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung gilt nicht als Rücktritt vom Reisevertrag. In diesem Falle bleibt der Teilnehmer/die Teilnehmerin zur vollen Zahlung des Reisepreises verpflichtet. | ||||||||||
5.4 | Bis zum Reisebeginn kann der Teilnehmer/die Teilnehmerin verlangen, dass statt seiner/ihrer ein Dritter / eine Dritte in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der VA kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser/diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner/ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Tritt ein Dritter/eine Dritte in den Vertrag ein, so haften er/sie und der ursprüngliche Teilnehmer/die Teilnehmerin dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis. | ||||||||||
5.5 | Tritt der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin früher als 60 Tage vor Reisebeginn zurück, lässt sich durch eine geeignete Person vertreten oder es wird eine Umbuchung vorgenommen, so fällt eine Verwaltungsgebühr von 25, 00 € pro Person an. | ||||||||||
6. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter | |||||||||||
6.1 | Der VA kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
| ||||||||||
7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände | |||||||||||
Wird eine Fahrt infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl VA als auch der Teilnehmer/die Teilnehmerin den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der VA für die jeweils erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der VA verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Teilnehmer/die Teilnehmerin zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Teilnehmer/der Teilnehmerin zur Last. | |||||||||||
8. Ausschluss | |||||||||||
Der VA erwartet, dass der Teilnehmer/die Teilnehmerin die Sitten und Gebräuche und Gesetze des Gastlandes respektiert. | |||||||||||
9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen | |||||||||||
Nimmt der Teilnehmer/die Teilnehmerin einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom VA zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht von Seiten des Teilnehmers/der Teilnehmerin kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung. Der VA erstattet an den Teilnehmer/die Teilnehmerin ersparte Aufwendungen, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den VA zurückgezahlt worden sind. | |||||||||||
10. Mitwirkungspflicht , Ausschlussfrist | |||||||||||
10.1 | Der Teilnehmer/die Teilnehmerin ist zur Beachtung der ihm/ihr in der Freizeitausschreibung und/oder den übersandten Reiseunterlagen, insbesondere dem Informationsbrief, enthaltenen Hinweise verpflichtet. | ||||||||||
10.2 | Der Teilnehmer/die Teilnehmerin ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. | ||||||||||
10.3 | Der Teilnehmer/die Teilnehmerin ist insbesondere verpflichtet, seine/ihre Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Leitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt - sofern möglich - für Abhilfe zu sorgen. | ||||||||||
10.4 | Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Teilnehmer/die Teilnehmerin den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der VA bzw. seine örtlich Beauftragten eine angemessene Frist verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. | ||||||||||
10.5. | Der Teilnehmer/ die Teilnehmerin ist verpflichtet, sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag bzw. den vom VA erbrachten Leistungen stehen, innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer/die Teilnehmerin Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Teilnehmenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Teilnehmenden und dem VA über den Anspruch oder die den Anspruch begründeten Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Teilnehmende oder der VA die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. | ||||||||||
11. Haftung | |||||||||||
Der VA haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung. | |||||||||||
11.1 | Beschränkung der Haftung | ||||||||||
11.2 | Der VA haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reisebeschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden. Ein Schadensersatzanspruch gegen den VA ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen aufzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
| ||||||||||
11.3 | Haftungsauschluss | ||||||||||
12. Gepäckbeförderung | |||||||||||
Gepäck wird im normalen Umfang befördert, dies bedeutet pro Person einen Koffer und ein Handgepäckstück, im Winter zusätzlich ein paar Ski/ein Snowboard sowie ein paar Skischuhe. Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des VA. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Teilnehmenden beim Umsteigen von einem Transportmittel in ein anderes selbst zu beaufsichtigen. | |||||||||||
13. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen | |||||||||||
13.1 | Soweit für die Reise wesentlich, ist der VA ist verpflichtet, die Teilnehmer und Teilnehmerinnen über Bestimmungen der Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften zu unterrichten, soweit sie ihm bei üblicher Sorgfalt bekannt sind. Ohne besondere Mitteilung an den Veranstalter wird dabei unterstellt, dass der Teilnehmer/die Teilnehmerin deutscher/deutsche Staatsbürger/in ist und keine Besonderheiten (Doppel-Staatsbürgerschaft, Flüchtlingsausweis usw.) vorliegen. Teilnehmer/Teilnehmerinnen, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft haben, müssen sich rechtzeitig ein Visum für das jeweilige Reise- und Aufenthaltsland besorgen. | ||||||||||
13.2 | Soweit der VA seiner Hinweispflicht nachkommt, ist der Teilnehmer/die Teilnehmerin zur Einhaltung dieser Bestimmungen verpflichtet. | ||||||||||
13.3 | Der VA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch dann nicht, wenn die Beschaffung vom Veranstalter übernommen wird, es sei denn, dass die Verzögerung von ihm/ihr zu vertreten ist. | ||||||||||
13.4 | Angaben über gesundheitliche Einschränkungen der Teilnehmer und Teilnehmerinnen können nur berücksichtigt werden, soweit dem Veranstalter dies mit der Anmeldung schriftlich bekannt gegeben wird. | ||||||||||
14. Verjährung/Datenschutz | |||||||||||
14.1 | Ansprüche des Teilnehmers/der Teilnehmerin gegenüber dem VA, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche der Teilnehmers/der Teilnehmerin aus unerlaubter Handlung - verjähren nach 6 Monaten ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von vor- und nachvertraglichen Pflichten und Nebenpflichten aus dem Reisevertrag. | ||||||||||
14.2 | Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Daten der Teilnehmer und Teilnehmerinnen werden mittels EDV erfasst und nur vom Veranstalter im Rahmen der Maßnahmenorganisation genutzt. | ||||||||||
15. Sonstiges | |||||||||||
15.1 | Die Berücksichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt dem VA vorbehalten. | ||||||||||
15.2 | Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder der Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. | ||||||||||
15.3 | Der Inhalt des Anmeldeformulars ergänzt die Allgemeinen Reisebedingungen und ist ebenfalls Grundlage des Reisevertrags. | ||||||||||
15.4 | Wir empfehlen die Kenntnisnahme der im Prospekt formulierten „Wichtigen Hinweise“ | ||||||||||
Kontakt und Service
Michael Borger
0631-3642-028
Inhaltliche Beratung
borger@evangelische-jugend-pfalz.de
Sigrid Fisterer
0631-3642-029
Belegungsstand, Anmeldung, Informationen
fisterer@evangelische-jugend-pfalz.de
Eva Schön
0631-3642-013
Mediothek, Reiserücktrittskostenversicherungen
schoen@evangelische-jugend-pfalz.de